Als Ergebnis der steuerlichen Bestandsführung und somit der Trennung von geförderten und ungeförderten Kapital- und Ertragsanteilen gelten für Anbieter geförderter Altersvorsorgeprodukte steuerliche Meldepflichten, die unbedingt einzuhalten sind. Dazu gehören zum Beispiel die vorschriftsmäßige Information des Leistungsempfängers (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG) sowie die Rentenbezugsmitteilung gem. § 22a Abs. 1 EStG. Hierfür ist es erforderlich, im Leistungsfall die Leistungswerte den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechend auszuweisen.
Die steuerlichen Meldungen unterliegen der Außen- bzw. Anbieterprüfung durch die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Diese ermittelt Verstöße bei den Mitteilungspflichtigen. Dabei wird genau geprüft, inwieweit die umfangreichen Pflichten erfüllt worden sind. Verstöße können zum Beispiel mit einem Verspätungsgeld, Bußgeld oder gar dem Widerruf der Zertifizierung geahndet werden (§ 22a EStG, § 50f EStG, § 8 Absatz 1 AltZertG).
Unser Vorgehen
Damit es erst gar nicht so weit kommt, unterstützen wir Anbieter dabei, ihren steuerlichen Meldepflichten vorschriftsmäßig nachzukommen, und helfen bei der Einrichtung eines zuverlässigen steuerlichen Meldesystems. Wir überprüfen, inwieweit auch komplexe steuerliche Anforderungen in den Geschäftsprozessen erfüllt werden, und führen Tests zur Qualitätssicherung durch.
Nutzen für Anbieter
- Sie haben stets alle gesetzlichen Vorgaben im Blick, die bei der Ausweisung der Leistungswerte berücksichtigt werden müssen
- Sie melden fristgerecht und fehlerfrei alle dem Leistungsempfänger zugeflossenen Rentenzahlungen und andere Leistungen an die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen“ (MZ01, § 22a EStG)
- Die Meldung unterschiedlicher Renten (z. B. Altersrente und BU-Rente) wird erleichtert und die Anteile, die einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen, weisen sie einwandfrei gesondert aus