In Folge 5 unserer Reihe ‚Altersvorsorge on air‘ auf der actuview Plattform geht es um die Zwei-Vertragsgrenze für geförderte Altersvorsorgeverträge. Martin Gattung. Torsten Schwendrat und Martina Backes erläutern und diskutieren die Relevanz dieser Regelung für Anbieter, Berater und Versicherungsnehmer. Insbesondere werden auch Ausnahmen und neue Herausforderungen beleuchtet.
Sie gehen der Frage nach, wann Verträge wirklich als abgeschlossen gelten. Was passiert bei einem Widerruf? Wie wird ein Vertrag korrekt als abgeschlossen gemeldet - wenn der erste Beitrag geflossen ist oder wenn die Unterschrift geleistet wurde? Kann ein nicht-korrekt gemeldeter Vertrag(sabschluss) von einem korrekten Abschluss überholt werden?
In Konsequenz bedeutet die Zwei-Vertragsgrenze für den dritten und jeden weiteren Vertrag: eingezahlte Beiträge gelten nicht als Altersvorsorgebeiträge, erhalten keine Zulagen und sind nicht Sonderausgaben abzugsfähig. Der Vertrag gilt nicht mehr als Altersvorsorgevertrag. Erträge und Auszahlungen unterliegen der laufenden Besteuerung, die für einen nichtgeförderten Vertrag der dritten Schicht relevant ist.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Zwei-Vertragsregel: nämlich
- die Produkte, die der unmittelbaren wohnwirtschaftlichen Verwendung und nicht dem langfristigen Kapitalaufbau für eine Leibrente dienen
- Verträge der betrieblichen Altersversorgung
- Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden. Diese werden von der Regelung nicht erfasst, sofern der Sparer nicht durch einen Neuabschluss oder eine ausdrückliche Erklärung in das neue Recht wechselt.
Wie die Zwei-Vertragsregel zu bewerten ist und an welchen Stellen noch nachgebessert werden sollte, erfahren Sie in Folge 5 unserer Videoreihe auf actuview.
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