Ein Post von Torsten Schwendrat
Die Forderung nach Einfachheit und Transparenz prägt die Empfehlungen der Fokusgruppe private Altersvorsorge, mit denen sie auf eine Neugestaltung der geförderten private Altersvorsorge hinwirken. Einfachheit und Transparenz lassen sich immer dann erreichen, wenn komplexe Vorgänge auf den Prüfstein gestellt und reduziert werden.
Ich zeige auf, wie sich Prozesse rund um das Wohnförderkonto vereinfachen und besser an die Lebenssituation des Wohn-Riester-Kunden anpassen lassen.
Auch heute lade ich Sie ein, die vorgestellten Lösungen zu kommentieren und mit mir zu diskutieren.
Ein Wohnförderkonto, das zum Leben passt!
Haben Sie schon einmal versucht, jemanden zu erklären, was ein Wohnförderkonto ist? Bei der Erstellung entsprechender kundennaher Merkblätter schwangt man regelmäßig zwischen Verständlichkeit und Korrektheit (demnach Haftung). Schon allein die Bezeichnung suggeriert dem Inhaber eines Wohnförderkontos den Irrglauben, hierbei handele es sich um ein Guthaben. Ein zusätzliches Konto mit einem fünfstelligen Euro-Betrag. Wer will das nicht? Dies ist nur ein Beispiel aus der Praxis, dass eine Vereinfachung aufdrängt. In diesem Beitrag soll es darum gehen, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, das ihm unbekannte Wohnförderkonto anlasslos wieder loszuwerden.
Manchmal sind es kleinere Änderungen, die zu mehr Akzeptanz führen
Voraussetzung für das Entstehen eines Wohnförderkontos ist, dass das steuerlich geförderte Kapital aus dem Vertrag entnommen wird (Wohnbauentnahme) und für eine selbstgenutzte Immobilie verwendet wird.[1] Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird nachgelagert besteuert (§ 22 Nummer 5 EStG) und zu diesem Zweck in einem vertragsbezogenen Wohnförderkonto erfasst.
Das Wohnförderkonto wird durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) geführt. Im Wohnförderkonto erfasst die ZfA die geförderten Beiträge, geförderten Erträge und die gewährten Zulagen.[2] Der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag wird jährlich um 2 % erhöht. Die Besteuerung des Wohnförderkontos muss zum Beginn der Auszahlungsphase entweder als Einmalbetrag oder aber sukzessive erfolgen (§ 22 Nummer 5 Satz 6 EStG).
In der Praxis steckt in den Meldungen der Werte für das Wohnförderkonto an die ZfA eine hohe Komplexität. Beispielsweise dann, wenn, im Falle eines Versorgungsausgleichs, die zugeflossene Zulage nicht der zugeordneten Zulage entspricht.[3] Das Wohnförderkonto stellt demnach sowohl Kunden als auch Anbieter vor große Herausforderungen.
Vereinfachung ist ein Muss
Das Dilemma: Auflösung des Wohnförderkontos vor Beginn der Auszahlungsphase nur bedingt möglich
Ändern sich die Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen, was bei den langen Laufzeiten von Altersvorsorgeverträgen nicht ungewöhnlich ist, so kann er das Wohnförderkonto vor Beginn der Auszahlungsphase bisher lediglich auflösen, wenn er
- aus dem geförderten Objekt auszieht,
- Minderungsbeträge in einen Altersvorsorgevertrag einzahlt.
In vielen Praxisfällen ist der Auszug aus dem Förderobjekt keine Option für den Steuerpflichtigen. Häufig hat dieser zum Ziel, seine Besteuerung während der Altersrente zu reduzieren oder einfach nur die „Schuldenfreiheit“ zu erreichen. Er möchte das Wohnförderkonto schlichtweg nur durch eine Zahlung loswerden.
Bei der zweiten Möglichkeit, der Einzahlung von Minderungsbeträgen in einen Altersvorsorgevertrag, handelt es sich um einen Prozess, der äußerst komplex ist und von den allermeisten Altersvorsorgeanbietern abgelehnt wird. Hier einen Anbieter zu finden, der ein entsprechendes Angebot hat, das er mit angemessenem Aufwand verwalten kann, ist nahezu aussichtslos. Zumal hierdurch entweder ein neuer Altersvorsorgevertrag entsteht, oder der bisherige Vertrag erhalten bleibt.
Warum also nicht den Prozess der Minderung des Wohnförderkontos derart vereinfachen, dass er auf jede Lebenssituation des Steuerpflichtigen passt, und gleichzeitig einen beim Anbieter ungeliebten Prozess abschaffen?
Der Minderungsprozess sollte umgewandelt werden in einen komplexitätsreduzierten Prozess der anlasslosen Auflösung des Wohnförderkontos.
Der Steuerpflichtige könnte bedarfsgerecht agieren und der Anbieter hat enorme Vereinfachungen in der Riester-Bestandsverwaltung. Der Prozess wird einfacher und beendet den Vertrag, was nebenbei dazu führt, dass auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten früher beginnen und somit früher ablaufen. Dies entspräche auch den Vorschlägen der Fokusgruppe private Altersvorsorge. In deren Abschlussbericht heißt es: „Das Produkt sollte online-basiert, standardisiert und einfach konzipiert sein, was geringe Verwaltungskosten ermöglichen würde. “ [4]
Was halten Sie von dieser Idee?
Bringen Sie sich gerne ein und diskutieren Sie mit mir diese oder auch weitere Ideen.
Nur, wenn wir mitgestalten, haben wir die Chance, dass sich Prozesse in unserem Sinne und im Sinne der Kunden vereinfachen.
Ich freue mich auf Ihre Kommentare an:
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Torsten Schwendrat Geschäftsführer bei Aeiforia Volljurist mit dem Schwerpunkt Lebensversicherungsrecht |
[1] Zu den weiteren Verwendungsarten und den Voraussetzungen, siehe § 92a EStG.
[2] Die Meldung dieser Beträge erfolgt durch die Anbieter per Datensatz (AZ06, AZ13).
[3] Die kommt regelmäßig in den Rumpfjahren vor, die Ehe also nicht am 31.12. endet, sondern im Jahr. Bei dem hohen Prozentwert von Ehescheidungen in Deutschland ein ernstzunehmender Faktor.
[4] Abschlussbericht der Fokusgruppe private Altersvorsorge, Stand 18.07. 2023, Seite 65.

