Aeiforia live actuview Logo Fire TV Logo

Unsere Mission:
Vorsorge einfach
besser machen

Unser Anspruch:
Nachhaltigkeit
im Fokus

Ihr Nutzen:
zukunftsfähige
Lösungen

Die Qualität des
nächsten Schrittes
ist entscheidend

Das Wachstumschancengesetz und dessen Relevanz für die private Altersvorsorge

Ein Post von Torsten Schwendrat

Am 10. November 2023 wird das Wachstumschancengesetz vom Bundestag verabschiedet werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 15. Dezember 2023 zu erwarten.  

In diesem Post gebe ich einen kurzen Einblick in die Auswirkungen des Gesetzes auf die private Altersvorsorge. Insbesondere im Rahmen der Steuergestaltungen und des Bürokratieabbaus ergeben sich Änderungen, die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten angehen und deren Prozesse beeinflussen werden.

Die Bedeutung des Wachstumschancengesetzes für die private Altersvorsorge im Kurzüberblick

Das Wachstumschancengesetz verfolgt insbesondere das Ziel, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen. Es ist jedoch ebenso auf Bürokratieabbau ausgerichtet, sodass auch Regelungen zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge eine entsprechende Modernisierung erfahren.

Hier nun einige Änderungen zur privaten Altersvorsorge zusammengefasst:

1. Die Einwilligung nach § 10a EStG

Änderung der Formvorschrift

Nach derzeitigem Recht haben die in der Regelung genannten Steuerpflichtigen ihre Einwilligung schriftlich zu erteilen. Zukünftig kann der Steuerpflichtige die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erteilen.

Angabe der Identifikationsnummer

Es wird lediglich klargestellt, dass die SteuerID des Steuerpflichtigen auch bei der Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die ZfA für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs zu verwenden ist. Das entsprechende Datenfeld ist in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz bereits fakultativ aufgenommen.

Keine Meldung ohne Beitrag

Die bisherige Pflicht der Anbieter, im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung stets einen Datensatz zu übermitteln, auch wenn keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden waren, um den in der Günstigerprüfung anzusetzenden Zulageanspruch in zutreffender Höhe zu ermitteln, soll entfallen.

2. Antrag auf Altersvorsorgezulage nach § 89 EStG

Antrag des Zulageberechtigten

Aktuell hat der Zulageberechtigte den Antrag auf Altersvorsorgezulage bei seinem Anbieter einzureichen. Das Verfahren zur Beantragung der Zulage soll vereinfacht werden. Der Zulageberechtigte kann künftig den Antrag auf Zulage unter Erklärung aller erforderlichen Angaben auch elektronisch einreichen. Es steht dem Zulageberechtigten auch weiterhin frei, seinen Anbieter zu bevollmächtigen.

Änderungsanzeige

Der Antragsteller ist weiterhin verpflichtet, eine Änderung seiner Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt. Es wird nunmehr klarstellend aufgenommen, dass die Änderungsanzeige schriftlich oder elektronisch erfolgen kann. Ferner wird klarstellend aufgenommen, dass der Anbieter eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führen, nur dann der ZfA mitteilen kann, wenn er davon Kenntnis hat.

Bevollmächtigung des Anbieters

Auch im Falle einer Bevollmächtigung hat der Zulageberechtigte alle erforderlichen Angaben gegenüber seinem Anbieter zu erklären, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Die Bevollmächtigung des Anbieters musste bisher schriftlich erfolgen. Der Zulageberechtigte kann die Bevollmächtigung künftig schriftlich oder elektronisch erteilen.

3. Umbaukosten bei der Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung

Nach bisherigem Recht hat der Zulageberechtigte zu bestätigen, dass weder er selbst noch ein Mitnutzer der Wohnung für Umbaukosten u. a. eine Förderung durch Zuschüsse, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG beantragt hat oder beantragen wird. Diese Bestätigung ist bisher schriftlich bei der Antragstellung gegenüber der ZfA abzugeben. Der Steuerpflichtige kann künftig die Bestätigung schriftlich oder elektronisch erteilen.

Wie bewerten Sie die Änderungen? Ihre Meinung interessiert mich.

Torsten Schwendrat

Geschäftsführer bei Aeiforia

Volljurist mit dem Schwerpunkt Lebensversicherungsrecht

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.