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BMF-Schreiben vom 5. Oktober - Änderungen in der privaten Altersvorsorge

Ein Post von Torsten Schwendrat

Wie bereits von vielen erwartet, hat das BMF am 5. Oktober 2023 ein neues Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (2023/0928995) veröffentlicht.

Dieses Schreiben ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 sowie die BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 und vom 11. Februar 2022.

Die relevanten Neuerungen betreffen

  • Neuregelung zum Verzug ins Ausland
  • aktuelle Rechtsprechung
  • Neuregelungen zum Festsetzungsverfahren

Ich gebe im Folgenden einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und beschreibe, welche Prozesse angepasst werden sollten.

Was hat sich mit dem BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2023 zur privaten Altersvorsorge geändert?

In das neue BMF-Schreiben sind insbesondere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 sowie Änderungen aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung aufgenommen worden. Zu den Änderungen durch das Jahressteuergesetz habe ich bereits in früheren Newslettern ausführlich informiert.

Neu aufgenommen wurden die folgenden Regelungen und Rechtsprechungen:

  • Neuregelung zum Verzug ins Ausland: Klarstellung von Stundungsfällen
    • Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet das alte Recht Anwendung.
    • Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und § 95 EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (352 Abs. 51a Satz 2 EStG); das heißt, der Rückzahlungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase ist in einer Summe im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der ZfA zurückzufordern (vgl. BMF-Schreiben vom 5.10.2023, Rz. 238).
  • Aktuelle Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 16. Februar 2022 (BStBI II S. 622, X R 20/20)

    Aufgrund des oben genannten BFH-Urteils vom 16. Februar 2022 wurden insbesondere zwei Punkte eingearbeitet (s. BMF-Schreiben vom 5.10.2023, Rz. 257f.):

    • Reine Zinszahlungen oder auch Sparleistungen, durch die ein Guthaben begründet oder erhöht wird, sind nicht als begünstigte Tilgung eines Darlehens im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
    • Der Entnahmevorgang und die Verwendungsarten müssen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Von einer unmittelbaren Verwendung ist auszugehen, wenn innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung bei der ZfA und bis zwölf Monate nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für eine Verwendungsart entstanden sind.
  • Neuregelungen zum Festsetzungsverfahren

    Auch die umfangreichen Neuregelungen zum Festsetzungsverfahren wurden in das Schreiben eingefügt (vgl. BMF-Schreiben vom 5.10.2023, Rz. 299 ff.).

    • Nach bisher geltendem Recht erfolgte eine Festsetzung der Zulage nur auf gesonderten Antrag des Zulageberechtigten.
      Neu: Nun hat die ZfA auch einen Bescheid zu erlassen, wenn die berechnete Zulage von der beantragten Zulage abweicht. Ist der Zulageberechtigte mit der Entscheidung der ZfA nicht einverstanden, kann er innerhalb der üblichen Fristen gegen diese Entscheidung Rechtsbehelf einlegen.
    • Neu: Die ZfA kann auch einen Bescheid von Amts wegen erlassen, wenn sich die Zulage ganz oder teilweise aufgrund von neuen, berichtigten oder stornierten Daten ändert und infolgedessen eine Rückforderung erfolgt. Es wird dem Zulageberechtigten auch weiterhin ermöglicht, die Festsetzung der Zulage selbst zu beantragen, um beispielsweise eine noch nicht beantragte Kinderzulage geltend zu machen.
    • Bislang musste der Antrag auf Festsetzung schriftlich erfolgen und an den Anbieter gerichtet werden. Der Anbieter musste sodann den Antrag mit ergänzenden Informationen und Unterlagen an die ZfA weiterleiten.
      Neu: Nach der Neuregelung ist zum einen der Antrag künftig unmittelbar bei der zentralen Stelle zu stellen, also der Behörde, die den Antrag auch abschließend bearbeitet. Eine Entgegennahme des Antrages durch den Anbieter und die Weiterleitung des Antrags durch diesen an die ZfA entfallen dadurch.
    • Neu: Der Zulageberechtigte kann den Antrag auf Festsetzung schriftlich oder elektronisch stellen. Die bisher für den Zulageberechtigten geltende Frist zur Beantragung der Festsetzung bleibt hierbei unverändert; der Zulageberechtigte hat den Antrag weiterhin innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Anbieterbescheinigung nach § 92a EStG zu stellen.
      Ergänzend: Der Anbieter hat die ihm vorliegenden weiteren Unterlagen, die für die Festsetzung benötigt werden, auf Anforderung an die ZfA weiterzuleiten. Er kann eine ergänzende Stellungnahme beifügen. Dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn beide Kommunikationspartner dies wünschen.

Vielleicht gibt es zu dem einen oder anderen Punkt Fragen oder Anmerkungen, dann freue ich mich auf entsprechendes Feedback.

Torsten Schwendrat

Geschäftsführer bei Aeiforia

Volljurist mit dem Schwerpunkt Lebensversicherungsrecht

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