Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Das ändert sich für Vermittler

Seit dem 1. Februar 2017 gelten neue Regeln beim Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Das VSBG ist im April 2016 in Kraft getreten und jetzt im Hinblick auf wichtige Informationspflichten für Unternehmer erweitert worden.

Mit der erweiterten Regelung werden Unternehmer unter anderem dazu verpflichtet, auf ihrer Unternehmenswebsite und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber aufzuklären, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. In den Paragrafen 36 und 37 des VSBG sind die neuen Bestimmungen festgelegt.

Makler und Vermittler, die eine Unternehmenshomepage betreiben und Allgemeine Geschäftsbedingungen an ihre Kunden aushändigen, sind von der erweiterten Regelung betroffen.

Grundsätzliche Informationspflicht

Im Detail legt § 36 VSBG fest, dass Vermittler, die elf und mehr Mitarbeiter beschäftigen und eine Unternehmenshomepage eingerichtet haben, verpflichtet sind,

Teilnahme freiwillig – Hinweis bei Nicht-Teilnahme jedoch verpflichtend

Die Teilnahme an dem Verbraucherschlichtungsverfahren ist für Unternehmer grundsätzlich freiwillig. (Ausnahmen sind Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die eine Teilnahmepflicht gilt.) Ein Unternehmer muss Verbraucher jedoch auch darauf hinweisen, wenn er nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit ist.

Impressum und AGB erweitern

Da die Informationen für Verbraucher leicht zugänglich sein müssen, empfiehlt es sich für Vermittler, diese im Impressum ihrer Webseite bzw. in einem eigenen Punkt in die AGB einzupflegen.

Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigten, sind von der Informationspflicht ausgenommen.

Informationspflicht im Falle von Streitigkeiten

Unabhängig von der Mitarbeiterzahl hat ein Vermittler den Verbraucher immer nach Entstehen einer Streitigkeit darüber zu informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle (unter Angabe von deren Anschrift und Webseite) sie sich wenden können, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Jeder Vermittler sollte also wissen, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Der Hinweis muss in Textform erfolgen. Papier, Fax, E-Mail, SMS sind als dauerhafte Datenträger möglich. Der Unternehmer muss zudem angeben, ob er zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.

WICHTIG: Die Informationspflicht nach § 37 VSBG besteht unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter das Unternehmen beschäftigt, ob eine Webseite vorhanden ist oder AGB verwendet werden.

Werden die in §§ 36 und 37 des VSBG geregelten Bestimmungen nicht eingehalten, so kann es zu Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bzw. zu Abmahnungen durch Wettbewerber kommen.

Liste der Verbraucherschlichtungsstellen

Um Verbrauchern wie Unternehmern einen vollständigen Überblick über die in Europa anerkannten Schlichtungsstellen zu geben, führt die Europäische Kommission eine Liste mit den in Europa anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen. In jedem Mitgliedstaat führt die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung eine nationale Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und veröffentlicht diese im Internet. Diese Liste wird in Deutschland vom Bundesamt für Justiz (BfJ) als Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung geführt. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherschutz.html

Fazit

Vermittler, die ihre Homepage und die AGB noch nicht aktualisiert haben, sollten jetzt schnell handeln. Das Impressum und auch die AGB lassen sich schnell im Sinne des VSBG erweitern. Egal, wie viele Mitarbeiter ein Vermittler beschäftigt, er sollte sich wappnen und vorsorgen, denn sollte es zu einem Streitfall mit Schlichtungsbedarf kommen, dann muss er über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in schriftlicher Form Auskunft geben können. Wer der neuen Informationspflicht nicht gerecht wird, muss mit Unterlassungsklagen und Abmahnungen rechnen.