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Riester-Bestandsbereinigung: Vorsicht Verfristung!

Die Bereinigung fehlerhafter AA01-Datensätze geht abgebende und annehmende Anbieter an. Neben fehlenden Angaben stellen falsche Befüllungen eine große Fehlerquelle dar. Die Folge ist häufig, dass eine Kapitalaufteilung (gefördert/ungefördert) falsch gemeldet wurde oder Übertragungskosten nicht korrekt aufgenommen wurden. Erst nach und nach haben Anbieter Plausibilitäten zur Überprüfung in ihre Vertrags- und Zulageverwaltung eingebaut; alte AA01-Datensätze sind allerdings oft nicht mit den neuen Plausibilitätsprüfungen kompatibel. Für die jetzigen Leistungsberechnungen müssen aber alle Werte korrekt vorliegen. Eine Bereinigung des Anbieterwechsel-Bestands ist unumgänglich.

Vorsicht Verfristung:
Annehmende und abgebende Anbieter müssen auf korrekte Bestandsführung achten

Nach einer Übertragung sind abgebende Anbieter für eine Frist von 10 Jahren verpflichtet, dem annehmenden Anbieter Auskunft über den übernommenen Vertrag zu geben. Wird diese Frist versäumt und der annehmende Anbieter hat seinen Anbieterwechsel-Bestand nicht rechtzeitig bereinigt, kann der abgebende Anbieter bei Nachfragen zum Vertrag die Auskunft verweigern. Der annehmende Anbieter bleibt gegebenenfalls auf dem Schaden sitzen.

Und das können annehmende Anbieter tun, um nicht in die Verfristungsfalle zu tappen

  • Um die Aufbewahrungsfrist nicht verstreichen zu lassen, gibt es nur eines: der Anbieterwechsel-Bestand muss rechtzeitig und regelmäßig überprüft und bereinigt werden.
  • Zwar muss der abgebende Anbieter den Verpflichtungen nach § 11 AltvDV gerecht werden und auch nach der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist bestimmte Fragen zu den AA01-Daten beantworten, doch verweigert er dies oftmals. Dann bleibt dem annehmenden Anbieter nur, rechtliche Schritte einzuleiten und zu klagen. Damit es nicht so weit kommt, sollte vor der Verfristung für einen sauberen Anbieterwechsel-Bestand gesorgt werden.

Auch die abgebenden Anbieter sind nicht immer aus der Verantwortung:

  • Der abgebende Anbieter muss die 10-jährige Aufbewahrungsfrist überschreiten, wenn die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder berechtigte Interessen des Anbieters beeinträchtigen würde. Dies folgt aus § 19 Abs. 3 AltvDV und § 147 Abs. 3 AO. Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein schutzwürdiges Interesse kann in der Beantragung einer Zulage gesehen werden oder in der Ermittlung korrekter steuerlicher Werte.
  • Fazit: Der im Rahmen eines Anbieterwechsels oft als ‚befreiend‘ empfundene Ablauf der 10-jährigen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist tritt nur ein, wenn die steuerliche Bestandsführung richtige bzw. plausible Daten errechnet und an die Umsysteme liefert. Ist dies nicht der Fall, sind die erforderlichen Daten in korrekterweise für einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.

Das heißt, auch Anbieter, die Verträge abgeben, müssen sich vor Vertragsübergabe um die Bereinigung kümmern bzw. nach erfolgter Übertragung den neuen Anbieter bei der Bereinigung unterstützen.

Neu: Regelwerk des AvA-Tools erweitert

  • Ab sofort lassen sich auch Fehler im Rahmen der Kapitalübertragung Tod-Ehegatten mit dem AvA-Tool bereinigen.

Im Vergleich: Bereinigung von fehlerhaften AA01-Daten ohne und mit AvA-Tool 

Bereinigung von fehlerhaften AA01-Daten ohne AvA-Tool

Bereinigung ohne AvA-Tool

 

 Bereinigung von fehlerhaften AA01-Daten mit dem AvA-Tool

  Bereinigung mit AvA-Tool

Vorteil des AvA-Tools

  • Die Zeitersparnis gegenüber der manuellen Bearbeitung bei der Bestandsbewertung und -bereinigung ist enorm. Nachweislich lässt sich der Korrekturaufwand durchschnittlich bis zu 80 Prozent senken.

Ausführliche Informationen und anschauliche Beispiele zum Einsatz des AvA-Tools finden Sie in unserer Produktbroschüre.

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