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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was Anbieter von bAV-Produkten jetzt prüfen sollten

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt im Entwurf vor und soll zum 1.1.2018 in Kraft treten. Für das Produktinformationsblatt (PIB) gelten die Regelungen dann rückwirkend zum 1.1.2017. Anbieter von bAV-Produkten sollten sich bereits heute mit den Auswirkungen des Gesetzes auseinandersetzen.

Die Bundesregierung beschreibt das neue gesetzliche Vorhaben wie folgt:

  • „Es wird einfacher, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.“ […]
  • „Die Bundesregierung will den Weg zur Betriebsrente vereinfachen. Im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist deshalb ein Sozialpartnermodell vorgesehen. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten ohne Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Die Arbeitgeber sollen sich im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen.“

„Steuerliche Anreize“, „Betriebsrenten ohne Haftung von Arbeitgebern“, „Sozialpartnermodell“: diese Begriffe deuten darauf hin, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Anbieter von bAV-Produkten einige neue Verpflichtungen mit sich bringt, die über die bisherigen gesetzlichen Regeln hinausgehen.

 

Gesetzlicher Hintergrund: Geplante Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verursacht Änderungen in den folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • Anhebung der Förderhöchstbetrage in § 3 Nr. 63 EStG
    • Lohnsteuerbefreiung von Beiträgen aus Abfindungen (§ 3 Nr. 63 EStG)
    • Lohnsteuerbefreiung von Beiträgen für ruhendes Arbeitsverhältnis (§ 3 Nr. 63 EStG)
    • Steuerförderung für Arbeitgeber bei Aufstockung der bAV (§ 100 EStG)
  • Betriebsrentengesetz (BetrAVG), u.a. ergibt sich eine
    • Erweiterung § 1 Absatz 2, 2a BetrAVG: Beitragszusage für versicherungsförmige Durchführungswege
    • Erweiterung BetrAVG § 21: Tarifvertrag und reine Beitragszusage – Durchführung
    • Erweiterung § 20 BetrAVG: Tarifvertrag und Entgeltumwandlung – Optionssysteme
    • Erweiterung § 8 BetrAVG: Übertragung der Leistungspflicht und Abfindung im Zusammenhang mit der Übernahme der Rückdeckungsversicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Sozialgesetzbuch (SGB)
    • Grundsicherung (§ 82 SGB XII)
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
    • Reine Beitragszusagen für Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherer (§ 244 VAG)
  • Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
    • Abfindung Kleinbetragsrente
    • Produktinformationsblatt
  • Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
    • Kapitaldeckungsgrad zwischen 100 und 125 Prozent

 

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Anbieter von bAV-Produkten?

Die Auswirkungen für Anbieter betreffen Prozesse und Systeme gleichermaßen. So gilt es zum Beispiel:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen anzupassen
  • Vertriebsprozesse zu überprüfen
  • Beratungs- und Vertriebssoftware umzustellen
  • die steuerliche Bestandsführung zu überprüfen und ggf. das steuerliche Meldesystem anzupassen
  • bAV-Prozesse zu prüfen und ggf. anzupassen (z. B. automatische Entgeltumwandlung für neue Mitarbeiter, Dokumentation von Widersprüchen)
  • bAV-Angebote zu überprüfen und ggf. zu erweitern
  • Informationspflichten gegenüber dem PSV zu beachten
  • bestehende Produktinformationsblätter im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu analysieren
  • den Prozess zur Erstellung des PIBs unter Umständen anzupassen

 

Unser Workshop-Angebot für Anbieter von bAV-Produkten

 

Aeiforia bAV-Check
zur Bewertung der Anforderungen und Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
auf bestehende Prozesse und Systeme

In einem eintägigen Workshop

  • vermitteln wir die gesetzlichen Eckpfeiler des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und ihre Auswirkungen auf die bestehende Gesetzeslage,
  • zeigen wir konkrete Auswirkungen auf die bAV-Prozesse sowie die Verwaltung und Betreuung von bAV-Verträgen auf,
  • erläutern wir den konkreten Handlungs- und Überprüfungsbedarf.

Wir führen den Workshop zum Aeiforia bAV-Check als Inhouse-Workshop durch. Ort und Zeit können individuell vereinbart werden.

Sie möchten mehr über den Aeiforia bAV-Check erfahren? Sprechen Sie uns an. Sie erreichen Frau Martina Backes telefonisch unter 02602 99983 206 oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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