Amtlich vorgeschriebenes Muster zum Produktinformationsblatt (Teil II) veröffentlicht

Mit BMF-Schreiben vom 26.08.2016 bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten zur Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet. Damit wurde der erwartete zweite Teil des BMF-Schreibens zum AltvPIBV veröffentlicht.

Ab 1.1.2017 soll die Altersvorsorge-Produktinformationsblätter-Verordnung (AltvPIBV) für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen sorgen.

Gesetzgeber verlangt einheitlichen Aufbau und Inhalt der Produktinformationsblätter

Die optische Darstellung und Reihung der inhaltlichen Punkte des PIBs erfolgt nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster, das für alle Anbieter verbindlich ist.

 

Übersicht zum geregelten Aufbau und Inhalt eines Produktinformationsblatts

 

Inhalt des Produktinformationsblatts

Seite

 

Inhalt
Aufbau/Reihenfolge
Seite 1
  • Produktbezeichnung
  • Produkttyp
  • Disclaimer
  • Produktbeschreibung
  • Chancen-Risiko-Klasse
  • Logo
  • Basisdaten
  • Steuerliche Förderung
  • Beispielrechnung o. Modellrechnung
  • Darlehen
Seite 2
  • Produktbezeichnung
  • Produkttyp
  • Zertifizierungsnummer
  • Ihre Daten o. Daten des Musterkunden
  • Anbieterwechsel/Kündigung
  • Effektivkosten
  • Einzelne Kosten
  • Absicherung bei Anbieterinsolvenz
  • Stand
Seite 3
  • Produktbezeichnung
  • Prototyp
  • Zusatzabsicherung
  • Produktbeschreibung
  • Ihre Daten o. Daten des Musterkunden
  • Ihre vertraglichen Verpflichtungen
  • Folge von Pflichtverletzungen
  • Einzelne Kosten
  • Logo
  • Basisdaten
  • Kündigung
  • Leistungsausschluss
  • Stand

Die verbindlichen Vorgaben zu den einzelnen Inhaltspunkten sind im BMF-Schreiben vom 26.08.2016 im Detail ausgeführt.

 

Was Anbieter und Vermittler jetzt tun sollten

Mit den genauen Vorschriften für die Gestaltung und zur Veröffentlichung des Produktinformationsblatts ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Transparenz und bessere Vergleichbarkeit getan. Nun sind die Anbieter aufgefordert, die Gestaltungsvorgaben umzusetzen. Dienstleistungen und Waren, die verstanden werden, schaffen Vertrauen. Vertrauen verschafft einen Wettbewerbsvorteil. Anbieter haben jetzt die Chance, diesen Wettbewerb für sich zu entscheiden.

Im Gespräch mit dem Kunden ist letztendlich der Vermittler gefragt. Auch wenn die Produktinformationen immer detaillierter und normierter werden, so ist zu erwarten, dass sie beim Verbraucher nach wie vor Fragen aufwerfen werden. Eine Aufgabe wird es daher sein, Vertriebspartner in der Handhabung und Erläuterung der Produktinformationsblätter zu schulen.

Aeiforia berät Anbieter von zertifizierten Altersvorsorgeprodukten bei der Umsetzung der neuen Produktinformationsblätter.

 

Ausblick

Die Insurance Distribution Directive (IDD), die neue EU-Richtlinie für Versicherungsvertreiber, sieht vor, dass spätestens ab dem 23. Februar 2018 auch für Nicht-Lebensversicherungsprodukte Produktinformationsblätter zur Verfügung gestellt werden.